Satzung

 

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen
Glubbfans „OASE“ Rauenzell.

Der Verein hat seinen Sitz in Rauenzell.

Treffpunkt und Vereinslokal ist die „Oase“ in Rauenzell.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Fanclubs ist:

Anhänger des 1.FC Nürnberg  zu sammeln, die Unterstützung des 1.FC Nürnberg sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.

Ideelle und aktive Unterstützung beim Spielbetrieb, Turnieren, Busreisen usw.

Darüber hinaus soll die Geselligkeit der Mitglieder durch weitere Veranstaltungen des Vereins gestärkt werden.

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, welche die Satzung des Fanclubs anerkennen und für seine Ziele eintreten.

Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) bei einem Vorstandschaftsmitglied zu beantragen. Vordrucke sind beim Kassier anzufordern oder stehen auf der Homepage als DOWNLOAD zur Verfügung.

Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.

Ehrenmitglieder werden durch den einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft ernannt.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Jahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied,

1.      in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.

2.      bei Rückstand von Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten trotz Mahnung

3.      bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung

Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden jährlich im voraus von der Vorstandschaft festgelegt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Beiträge sind als Bringschulden für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu entrichten.

Die Beitragspflicht bei Neueintritt beginnt zum 01.01. des aktuellen Jahres.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

Die Vorstandschaft im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorstand jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Bei Ausgaben die 3000,- € überschreiten oder bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Club ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.

Die Vorstandschaft leitet den Fanclub entsprechend dieser Satzung. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt zusammen wenn es die Clubinteressen erfordern, oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist die Vorstandschaft berechtigt kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinslokal einzuberufen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft beschließt oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 15. Lebensjahr an. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Geheime Abstimmungen finden bei Wahlen nur dann statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorhanden ist. Im übrigen erfolgen geheime Abstimmungen nur, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

 

§ 8 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden sowie bei Diebstählen, Unfälle oder sonstige Schädigungen.

 

§ 9 Ticketerwerb

Der Erwerb von Eintrittskarten (über den Fanclub), soll nur den eigenen Bedarf (bzw. Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke der Weiterveräußerung (Schwarzmarkt) ist nicht erlaubt.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung. Alle Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu zahlen.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Fanclubs ist nur auf einer, zu diesem Zweck, einberufenen Versammlung möglich. Es bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung hierzu erfolgt in geheimer Wahl.

Im Falle einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Zweck oder wird auf einer gemeinschaftlichen Abschlussveranstaltung ausgegeben. Die Entscheidung darüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

Diese Satzung wurde am 11.05.2002 beschlossen.